Eingliederungshilfe

„Wenn wir wahren Frieden in der Welt erlangen wollen, müssen wir bei den Kindern anfangen.“

(Mahatma Gandhi, 1869 –  1948)

 

  1. Sachstand  Eingliederungshilfe

Es gibt immer wieder Fälle,  in denen die Eingliederungshilfe für Maßnahmen der heilpädagogischen Förderung mit Pferd / dem heilpädagogischen Reiten oder heilpädagogischen Voltigieren oder der „Reittherapie“ abgelehnt werden, dabei mit der Argumentation, es handele sich um medizinische Rehabilitation. Mit dieser Einordnung in die medizinische Rehabilitation folgt die weitere Argumentationskette so oder so ähnlich wie folgt:   

Zitat:

…Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könnten nur dann übernommen werden, wenn sie den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen. Die Hippotherapie und das therapeutische Reiten seien aber nicht anerkannte und verordnungsfähige Heilmittel …. Nach der gültigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den Heilmittel-Richtlinien vom 20.06.2006 sei die Hippotherapie nicht als neues Heilmittel anerkannt. Gleiches gelte für das therapeutische Reiten. Zitat-Ende

Was lässt sich aus dieser zitierten behördlichen/ gerichtlichen  Argumentation ableiten:

  1. Unsaubere Begrifflichkeiten: therapeutisches Reiten, Hippotherapie und Reittherapie werden hierbei selbst von den Gerichten und Verwaltungsbehörden teilweise fehlerhaft verwendet mit entsprechenden Konsequenzen in den Entscheidungen. Eine derartige Gemengelage gilt es unbedingt zu verhindern.
  2. Das haben wir selbst in der Hand, indem wir als Fachkräfte sauber mit den Begrifflichkeiten umgehen. Therapeutisches Reiten ist lediglich ein Sammelbegriff, auch das Wort Reittherapie erlaubt keine korrekte Zuordnung. Darum bitte die Begrifflichkeiten sauber und konsequent verwenden.
  3. Wir stellen hier noch einmal klar: Die Hippotherapie, genauer die Hippotherapie (DKThR)®, ist pferdgestützte Physiotherapie und wissenschaftlich anerkannt. Sie wurde als einzige (medizinische) Methode des therapeutischen Reitens (pferdgestützte Förderung und Therapie) in 2006 vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet und negativ im Sinne einer Aufnahme in den Heil- und Hilfsmittelkatalog beschieden. Dieser Status besteht aktuell noch fort. Die Hippotherapie ist deshalb dennoch rechtlich unstrittig von einem Arzt verordnungsfähig. Sie wird aber auf Grund der Nichtaufnahme in den Heil- und Hilfsmittelkatalog nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Daher scheitert die Kostenübernahme dann wiederum regelmäßig auch bei der Eingliederungshilfe, da es sich um eine medizinische Rehabilitation handelt, die für den Heil- und Hilfsmittelkatalog negativ beschieden ist. Dennoch sollte man trotzdem immer wieder den Versuch starten, einen Antrag zu stellen.

!! Im Gegensatz dazu wurden jedoch die anderen Fachbereiche des therapeutischen Reitens nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet!!  

Die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd als weiterer Fachbereich des therapeutischen Reitens folgt denselben Regeln und  derselben Zuordnung wie die Heilpädagogik selbst. Der Unterschied ist lediglich, dass das Pferd zusätzlich hierbei eingesetzt wird. Dasselbe gilt im Übrigen für die pädagogische, psychotherapeutische oder ergotherapeutische Förderung/ Behandlung mit dem Pferd.  

Die Heilpädagogik sitzt, so auch die Aussage des Berufs- und Fachverbands für Heilpädagogik,  an einer Schnittstelle: Sie kann direkt am Krankheitsbild ansetzen und eine Verbesserung der Krankheit als Ziel verfolgen, dann sprechen Gerichte regelmäßig von einer medizinischen Rehabilitation,  oder sie verfolgt rein pädagogische Zwecke, dann handelt es sich um soziale Rehabilitation.

Nur wenn Sie argumentieren, dass die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd in dem besagten Fall den Zweck der sozialen Rehabilitation verfolgt, entfällt der Verweis auf die Notwendigkeit der Auflistung im Heil- und Hilfsmittelkatalog, und die beabsichtigte Maßnahme ist für die Eingliederungshilfe auf der Grund der sozialen Rehabilitation freigegeben (aktuelle Sachlage).  

Rechtstipps rund um das SGB VIII

Wesentlich zur argumentativen Unterstützung der heilpädagogischen Förderung mit Pferd als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2012, auf das Sie sich stets berufen sollten; siehe Link mit ausführlicher Darstellung:   https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A11-2013_Heilpaedagogisches_Reiten.pdf.

Des Weiteren liefert das  Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig Holsteins aus 2019 eine sehr gute Argumentation für die heilpädagogische Förderung mit dem Pferd als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation: https://openjur.de/u/2204953.html

Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten

 

 

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